Rubrik Energie & Netze

Fernwärmeverordnung hindert Versorger an der Defossilisierung von Wärmenetzen

16.12.2024 – Lesezeit ca. 2 Minuten 70

Am 04.12.2024 endete die Stellungnahmefrist zum überarbeiteten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für eine Novelle der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV). Die Verbände im Hauptstadtbüro erkennen kaum hilfreiche Veränderungen gegenüber dem ersten Entwurf und drängen insbesondere auf Verbesserungen für die Umstellung von Wärmenetzen auf erneuerbare Energien sowie der Definition und Anforderung von Kleinstnetzen.

Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie, zeigt sich unglücklich über den dritten Entwurf aus dem BMWK und betont: „Leitungsgebundene Wärme, gerade auch mit Bioenergie wie Holz und Biogas, spielt eine Schlüsselrolle bei der Transformation des Wärmesektors und der Substitution fossiler Energien. Fernwärmeversorgungsunternehmen (FVU) brauchen Gewissheit, dass sie ihre Kunden behalten, wenn sie erneuerbare Wärmeerzeugungsanlagen bauen und mit steigenden Kosten zu rechnen haben. Die Neuverhandlung von Verträgen wegen veränderten Kosten führt nur zu Unsicherheiten und einem enormen Aufwand. Dies hemmt Investitionen, statt die Wärmewende voranzutreiben!“

Die Bioenergieverbände fordern daher die erneute Aufnahme von § 24a wieder aus dem vorherigen Entwurf, der sicherstellt, dass bestehende Verträge zwischen Fernwärmeversorgungsunternehmen (FVU) und Kunden fortgesetzt werden, wenn das FVU entscheidet, die Energieträger zu wechseln oder die Beschaffungsstruktur anzupassen. Zusätzlich brauche es ein Preisanpassungsrecht, dass es ihnen ermöglicht, Sprunginvestitionen zur Defossilisierung von Fernwärmesystemen weiterzugeben. Laut Rostek müsse ein FVU, welches beabsichtigt, fossile durch erneuerbare Energieträger auszutauschen, die Gewissheit haben, bestehende Lieferverträge zu behalten. Andernfalls würden FVU abgeschreckt und sich gegen investitionsintensive, klimaschonende Anpassungen im Wärmenetz entscheiden. Rostek warnt: „Mit der Änderung und der damit verbundenen vertraglichen Unsicherheit für Unternehmen bliebe der Klimaschutz auf der Strecke!“

Darüber hinaus sollten laut der Leiterin des HBB mit der Novelle der AVBFernwärmeV Kleinstnetze nicht übermäßig belastet und mit großen Netzen gleichgesetzt werden. „Sinnvolle Erleichterungen oder Ausnahmen für kleine Netze sind aus unserer Sicht sehr wichtig, weil sie völlig anderen Rahmenbedingungen unterliegen und andere Möglichkeiten haben als große Netze. Im Gegensatz zum vorherigen Verordnungsentwurf wurde die Definition für Kleinstnetze jedoch verschärft. Ein Kleinstnetz sollte im Sinne der Fernwärmeversorger von kleinen Netzen nach ein Wärmenetz sein, welches eine thermische Gesamtnennleistung von weniger als 6 Megawatt oder nicht mehr als 300 Hausanschlüsse versorgt,“ schließt Rostek.

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