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Rubrik Wasser / Abwasser

Überhöhung bei Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen

05.07.2023 – Lesezeit ca. 3 Minuten 70

Überhöhung bei Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen

Wassergefährdende Stoffe dürfen nicht in die Umwelt gelangen. Deshalb müssen Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen zum Schutz gegen Austrag von Leichtflüssigkeiten eine Überhöhung gegenüber dem tiefsten Zulauf sowie gegenüber der Rückstauebene aufweisen. Ein Fachkundiger für Abscheideranlagen gibt Tipps, was zu tun ist.

Zum Schutz gegen Austrag von Leichtflüssigkeiten müssen Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen (Lfa) gegenüber dem tiefsten Zulauf sowie gegenüber der Rückstaueben eine Überhöhung aufweisen. Das bedeutet, dass der Schachtdeckel der Lfa ein höheres Niveau aufweisen muss als das Höhenniveau des tiefsten Zulaufs und das Höhenniveau der Rückstauebene. Unter bestimmten Umständen kann davon abgewichen werden. Die beigefügte Tabelle veranschaulicht die weiteren Anforderungen gem. DIN 1999-100:2016-12.

In der Praxis finden sich jedoch immer wieder Lfa, bei denen die Überhöhung nicht eingehalten ist und auch keine weiteren Anforderungen umgesetzt sind. Regelmäßig werden bei den geforderten Generalinspektionen entsprechende Lfa identifiziert.

Die Fachkundigen der GET führen Generalinspektionen bei Lfa durch. Hier fragen wir nach: Wie ist der Umgang bei Fällen, in denen Lfa die Überhöhung nicht einhalten und bei denen weitere Anforderungen auch nicht umgesetzt sind? Christian Brummer, Fachkundiger für Abscheideranlagen und technischer Leiter bei der UTB GmbH berichtet über Erfahrungen und gibt Tipps, was zu tun ist:

Fehlende Überhöhung, was tun?

„Grundsätzlich gilt das Prinzip: Wasserrecht ist kein Bestandsrecht! Das heißt, eine einmal erteilte Erlaubnis für den Betrieb einer Abscheideranlage nach Norm ist im Hinblick auf schärfere Anforderungen nachzurüsten. Die Anpassung der Lfa-Ausführung an aktuelle Normen wird in den entsprechenden örtlichen Abwassersatzungen geregelt. Sie sind die verbindliche Rechtsgrundlage für den Betrieb von Lfa. Es muss also gehandelt werden. Bestandsschutz gibt es grundsätzlich erstmal nicht.“, erklärt Brummer.

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Individuelle Aufwandsabschätzung

„Zunächst stellt sich die Frage, ob die geforderte Überhöhung mit wenig Aufwand und normkonform hergestellt werden kann,“ sagt Brummer. „Denn wenn der geforderte Überhöhungswert nur gering unterschritten ist, kann der Einsatz von Auflageringen unterhalb der Schachtabdeckung bereits Abhilfe schaffen.“ Jedoch sei der Schachtdeckel der Lfa häufig in einer Verkehrsfläche mit Fahrzeugverkehr eingebunden.

„Wenn die Überhöhung nicht hergestellt werden kann,“ so Brummer, „muss die Umsetzung der weiteren Anforderungen gemäß obenstehender Tabelle geprüft werden.“

„Wenn bauliche Anpassungsmaßnahmen nicht ohne weiteres durchführbar sind, sollte grundsätzlich die Betriebsweise rund um die Lfa betrachtet werden,“ sagt Brummer und stellt folgende Fragen: „Bei welchen Tätigkeiten fallen Leichtflüssigkeiten an? Wieviel Leichtflüssigkeit kann im Schadensfall anfallen? Wie ‚intensiv‘ wird die Lfa betrieben? Lässt sich hieraus eventuell ein Konzept erstellen, welches zur Abstimmung mit der Behörde besprochen werden kann?“

Christian Brummer zeigt auf, dass es nicht hoffnungslos ist: „Es besteht in jedem Fall die Chance, dass mit abgestimmter, besonders sorgfältiger Betriebsweise der Lfa und unter Beachtung einer Risikobewertung, Behörden auch Ausnahmen zulassen und einem Weiterbetrieb der Lfa zustimmen, wenn dies unter den besonderen Umständen zu verantworten ist.“

Wassergefährdende Stoffe dürfen keinesfalls in die Umwelt gelangen!

In jedem Falle ist sicher zu stellen, dass keine Leichtflüssigkeiten in die Umwelt gelangen. Um dieses Ziel sicher zu erreichen sind alle am Prozess Beteiligten aufgefordert, maximale Sorgfalt zu leisten. Bei Unsicherheiten müssen weitergehende Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Diese orientieren sich vorwiegend an der oben eingefügten Tabelle. In jedem Fall helfen die Fachkundigen von GET weiter: Hier trifft tiefgreifende Fachkompetenz zusammen mit besonderem Engagement für den Kunden: Im Dienst der Umwelt und für wirtschaftlich vernünftige Lösungen.

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