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Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen sind Angaben der jeweiligen Hersteller und wurden redaktionell nicht verifiziert.
Nachhaltigkeitsberichterstattung darf kommunale Unternehmen nicht überlasten
03.09.2025 – Lesezeit ca. 3 Minuten
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Am heutigen Mittwoch berät das Bundeskabinett über den Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD). Hierzu erklärt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung:
„Mehr Transparenz über die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen zu schaffen ist ein wichtiges Signal für Wirtschaft und Gesellschaft. Entscheidend ist jedoch, dass Deutschland die Unternehmen nicht wieder ohne Not mit bürokratischem Mehraufwand belastet, indem es über die europäischen Vorgaben hinausgeht. Die Regierungskoalition hat in ihrem Koalitionsvertrag bürokratische Übererfüllung bei der Umsetzung von EU-Recht ausgeschlossen – daran muss sie sich messen lassen.
Vor diesem Hintergrund begrüßt der BDEW nachdrücklich, dass die EU-Kommission die übermäßige Belastung von Unternehmen anerkennt und im Rahmen eines EU-Omnibusverfahrens u.a. die CSRD überarbeitet und Maßnahmen zum Abbau überflüssiger Berichtspflichten vorbereitet werden. Aus Sicht des BDEW führt die Befassung zur nationalen CSRD-Umsetzung vor Abschluss des EU-Omnibusverfahrens zu Unsicherheiten für viele Unternehmen. Die Bundesregierung muss sich daher mit Nachdruck auf EU-Ebene für eine zügige Finalisierung des Omnibusverfahrens einsetzen, um eine konsistente, klare und umsetzbare Ausgestaltung der Berichtspflichten zu gewährleisten.
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Klar ist zudem: Kommunale kleine und mittlere Unternehmen dürfen nicht mit zusätzlichen, europarechtlich nicht vorgesehenen Regelungen belastet werden. Außerdem brauchen die Unternehmen längere Übergangsfristen bis 2029, um ihre Strukturen und Systeme anpassen zu können. Zusätzliche nationale Vorgaben wie eine Pflicht zur Berichterstellung in speziellen Dateiformaten sind überflüssig – der europäische Standard reicht vollkommen aus. Wer nach der europäischen Richtlinie berichtet, sollte zudem von doppelten Berichtspflichten im Rahmen des Lieferkettengesetzes befreit werden. Denn eine praxisgerechte Umsetzung der europäischen Berichtsstandards ist notwendig, um die Unternehmen nicht mit unnötigen Lasten zu überfordern.“
Kernforderungen des BDEW
Kohärenz zwischen Omnibus-Verfahren und nationaler Umsetzung: Die Bundesregierung muss sich mit Nachdruck auf EU-Ebene für eine zügige Finalisierung des laufenden Omnibusverfahrens einsetzen, um eine konsistente, klare und umsetzbare Ausgestaltung der Berichtspflichten zu gewährleisten.
Schutz kommunaler KMU: Eine bundeseinheitliche Regelung im Handelsgesetzbuch muss sicherstellen, dass kommunale KMU nicht faktisch berichtspflichtig werden, wenn dies europarechtlich nicht vorgesehen ist.
Übergangsfristen: Der BDEW fordert eine Verlängerung der Übergangsfristen bis 2029, um Rechtssicherheit zu schaffen und Unternehmen ausreichend Zeit für die Anpassung von IT-Systemen, Prüfinfrastruktur und Verwaltungsprozessen zu geben.
Technische Anforderungen: Nationale Sonderwege wie die Pflicht zur Aufstellung von Nachhaltigkeitsberichten im XHTML-Format lehnt der Verband ab. Eine Offenlegung im europäischen Standard ist ausreichend.
Überschneidungen mit dem LkSG: Unternehmen, die nach der CSRD berichten, sollten von zusätzlichen Berichtspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) befreit werden. Zudem fordert der BDEW klarere Definitionen zentraler Begriffe und ein Konzernprivileg für Gruppenberichte.
Anwendung der ESRS: Der Verband warnt vor Übergangslasten durch die vorzeitige Anwendung der umfassenden Berichtsstandards (ESRS) bereits ab 2025. Gefordert wird eine verbindliche deutsche Fassung der ESRS-Datenpunkte sowie eine Harmonisierung mit den EU-Übergangsregelungen.
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