Rubrik Allgemein

Nationale Wasserstrategie

AöW zum Beschluss des Bundeskabinetts über die Nationale Wasserstrategie

16.03.2023 – Lesezeit ca. 3 Minuten 12

AöW-Präsident Prof. Lothar Scheuer: „Wir begrüßen ausdrücklich die heute beschlossene Nationale Wasserstrategie der Bundesregierung. Sie ist umfassend und erfasst sämtliche Aspekte, die für die Sicherstellung unseres Wassers relevant sind. Es hängt nun vor allem von der (politischen) Verbindlichkeit, rechtszeitige Anpassungen und Dynamik der Nationalen Wasserstrategie ab. Die AöW wird ausdrücklich im Sinne einer gemeinwohlorientierten öffentlichen Wasserwirtschaft die Nationale Wasserstrategie unterstützen und sich für die Erreichung der Ziele einsetzen.“

Das Bundeskabinett hat heute die Nationale Wasserstrategie beschlossen. AöW-Präsident Prof. Scheuer erklärte weiter: „Aus unserer Sicht ist es besonders wichtig, dass die Daseinsvorsorge und öffentliche Wasserwirtschaft im Fokus stehen, aber auch die Verantwortung anderer Akteure. Die Aufgaben der öffentlichen Wasserwirtschaft erfassen vor allem die Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser sowie die Abwasserentsorgung und Pflege und Entwicklung der Gewässer zur Verbesserung der Resilienz bei Dürren und Hochwasser. Die Bedeutung dieser Aufgaben für die Gesellschaft und die Umwelt ist existentiell. Diese Aufgaben dürfen auch in Zukunft nicht dem freien Spiel der Märkte und der internationalen Arbeitsteilung überlassen werden.

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Gerade in diesen Krisenzeiten hat die öffentliche Wasserwirtschaft gezeigt, dass sie als Kritische Infrastruktur leistungsfähig und günstig ist und rund um die Uhr funktioniert. Es gilt nun, auch aufgrund der Erfahrungen bei Lieferengpässen (z.B. bei Fällmitteln) ein Konzept zur langfristigen Sicherstellung der Liefersicherheit für die gesamte öffentliche Wasserwirtschaft zu schaffen.

Für die Zukunft werden Kooperationen immer mehr an Bedeutung gewinnen. Sie verfolgen das Ziel, sowohl einer finanziellen Entlastung der Bürger:innen als auch einer besseren Aufgabenerfüllung im Hinblick auf zukünftige Herausforderungen. Diese Kooperationsmöglichkeiten werden allerdings durch den neuen § 2b UStG – deren Anwendung aktuell um weitere zwei Jahr verschoben wurde – weiter eingeschränkt. Er bedeutet eine Mehrbelastung für die Bürger:innen durch die Umsatzbesteuerung. Diese finanziellen und bürokratischen Hindernisse/ Belastungen müssen durch verbesserte/zusätzliche Rechtsrahmen beseitigt werden. Es müssen insgesamt geeignete Rechtsrahmen geschaffen werden, die die Zusammenarbeit finanziell stärken und auf die zukünftigen Herausforderungen zugeschnittene, optimale Organisationformen der Interkommunalen Zusammenarbeit ermöglichen. Wir begrüßen ausdrücklich, dass dies in der Nationalen Wasserstrategie kurzfristig angegangen werden soll.

Ein weiterer Punkt ist die konsequente Umsetzung des Verursacherprinzips, was sich auch auf die Kostentragung für die von der Wasserwirtschaft ergriffenen und zukünftig zu ergreifenden Maßnahmen beziehen muss. Deshalb sind Finanzierungsinstrumente zu entwickeln, welche die Verursacher einbeziehen, wie z.B. auch die aktuell von der EU-Kommission vorgeschlagene erweiterte Herstellerverantwortung. Wir begrüßen hierzu ausdrücklich die Bemühungen auf der Europäischen Ebene und setzen uns für eine praktikable und wirksame Ausgestaltung der erweiterten Herstellerverantwortung ein.

Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss (Erwägungsgrund 1 WRRL). Auch für das wiederverwendbare Abwasser muss dieses Prinzip gelten. Angesichts des Klimawandels haben die Kläranlagen im Rahmen der Daseinsvorsorge eine immer wichtigere Rolle für die Oberflächengewässer. Die Kläranlagen schließen die Wasserkreisläufe und leisten einen wichtigen Beitrag für die natürlichen Wasserressourcen. Die Kläranlagenbetreiber leisten dabei gemeinwohlorientierte Daseinsvorsorge und dürfen nicht einseitigen wirtschaftlichen Interessen der „Water-reuse“-Nutzer untergeordnet werden. Auf Grund der steigenden Wasserentnahmen ist von Nutzungskonkurrenzen für kommerzielle und ökologische Interessen auch für aufbereitetes (kommunales) Abwasser auszugehen. Um dieser Entwicklung vorzubeugen, muss Deutschland von den Ausnahmeregelungen in der EU-Verordnung über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung Gebrauch machen – und zwar noch vor ihrer Geltung ab 26. Juni 2023.“

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