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Dieser Artikel wurde in der Ausgabe Juni / Juli 2025 der gedruckten Kommunalwirtschaft abgedruckt.
Die Richard Geiss GmbH erstreitet Urteil vor dem BFH für die Übernahme von gefährlichen Abfällen im R2-Verfahren
Rechtssicherheit für Recycler und Kunden
Von Sabrina Deininger – 11.06.2025 – Lesezeit ca. 3 Minuten
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Transparenz, Fairness und Rechtssicherheit für die deutsche Entsorgungswirtschaft: Genau das hat jetzt die Richard Geiss GmbH mit Sitz in Offingen (Bayern) erstritten – und zwar an allerhöchster Stelle, dem Bundesfinanzhof. Über knapp 13 Jahre hinweg hat sich der bayerische Lösemittelspezialist gegen die Sicht des Finanzamts und höhere Stufen gewehrt und jetzt letztendlich durchgesetzt. Von dem richtungsweisenden Urteil profitieren nicht nur die Richard Geiss GmbH und ihre Kunden, sondern die gesamte Abfall- und Entsorgungsbranche in Deutschland. Denn erstmals ist damit die Übernahme von gefährlichen Abfällen im Rahmen des Verwertungsverfahrens R2 steuerrechtlich unmissverständlich geregelt. Der Bundesfinanzhof hat ein für alle Mal klargestellt: Bei der Übernahme von verunreinigten Lösemitteln zur Verwertung handelt es sich nicht um einen tauschähnlichen Umsatz.
„Knapp 13 Jahre haben wir gekämpft und jetzt endlich vor dem höchsten deutschen Finanzgericht Recht bekommen. Das ist nicht nur für uns ein toller Erfolg, sondern für alle Entsorger und Recycler hier im Land. Das Urteil hat eine enorme Tragweite“, betont Bastian Geiss, geschäftsführender Gesellschafter der Richard Geiss GmbH. Das Familienunternehmen hat sich auf die fachgerechte Aufbereitung von Lösemitteln spezialisiert.
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Das Urteil
Das besagt das Urteil: Bei der Übernahme von gefährlichen Abfällen im Rahmen der Verwendung nach dem Verwertungsverfahren R2 liegt kein tauschähnlicher Umsatz vor. Was sich abstrakt anhört, vereinfacht vor allem die Prozesse bei den Entsorgern, Recyclern und deren Kunden und schafft Transparenz und damit auch Fairness bei der Bepreisung und Abrechnung.
Rechtssicherheit
In erster Linie bietet das Urteil Rechtssicherheit. In der Vergangenheit hatten sowohl Entsorger als auch deren Kunden Schwierigkeiten und Unsicherheiten, ob sie bei der Abrechnung der Abfallentsorgung steuerrechtlich korrekt unterwegs waren. „Das war in der Branche und den Verbänden immer wieder ein Thema. Jetzt ist die Übernahme von gefährlichen Abfällen erstmals steuerrechtlich klar und deutschlandweit einheitlich geregelt“, erklärt Peer Linse, kaufmännischer Geschäftsführer der Richard Geiss GmbH.
Transparenz bei Preisen und Abrechnung
Auch die Bepreisung zur Übernahme der gefährlichen Abfälle wird durch das von der Richard Geiss GmbH erstrittene Urteil transparenter und fairer. Entsorger und Recycler können ab sofort die Angebote und Preiskalkulation von Abfällen im R2-Verfahren frei gestalten. Staffelpreise für die Entsorgung sind ebenso möglich wie die Verrechnung von Verkaufspreisen von Regeneraten in der Kalkulation von Übernahmepreisen.
Alle Entsorger, die mit gefährlichen Abfällen im R2-Verfahren zu tun haben, können den Kunden nun zusichern, dass sie leistungsgerecht abrechnen. „Bei uns heißt das konkret: Wir können die Übernahmekosten der alten Lösemittel nach CKW-Gehalt definieren. Bekommen wir von unserem Kunden Altware mit viel Chlorkohlenwasserstoff, also einem hohen CKW-Gehalt, können wir dies bei der Preisgestaltung der Entsorgung entsprechend berücksichtigen“, erklärt Peer Linse.
Steuerliche Hürde genommen
Bereits seit 65 Jahren setzt die Richard Geiss GmbH auf den nachhaltigen Ansatz des Lösemittelrecyclings. In den Destillationskolonnen am Firmensitz in Offingen werden Lösemittel zu hochreinen Destillaten aufgearbeitet und in ein funktionierendes Kreislaufsystem zurückgeführt.
„Mit dem Urteil haben wir eine steuerliche Hürde genommen, die die Kreislaufwirtschaft bislang behindert bzw. gehemmt hat. Als Mittelständler haben wir keine Kosten und Mühen gescheut und sind bis vor die oberste Instanz, den Bundesfinanzhof, gezogen. Wir haben das Urteil für die gesamte Branche erkämpft. Darauf bin ich sehr stolz“, so Bastian Geiss.
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