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Gewerbeabfall-Vorbehandlungsanlagen sind in ihrer Existenz bedroht
28.02.2023
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Die Bundesvereinigung Umwelt-Audit e.V. wendet sich seit Dezember 2020 an verschiedene Behörden wie EU-Kommission, das Bundesumweltministerium, Landesumweltministerien sowie Vollzugsbehörden wegen der fehlenden Überwachung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Investitionen im zweistelligen Millionenbereich wurden getätigt, um den Anforderungen an die entsprechende Vorbehandlung von Gewerbeabfällen gerecht zu werden und Sortier- bzw. Recyclingquoten einzuhalten. Zahlreiche Vorbehandlungsanlagen sind nun in ihrer Existenz bedroht, weil nicht getrennt gehaltene Abfälle von den Abfallerzeugern direkt in Verbrennungsanlagen gefahren werden.
Bereits seit längerer Zeit wird die Forderung erhoben, Anlagenstandorte als auch Abfallerzeuger stärker zu überwachen. Die von insgesamt 11 Bundesländern veröffentlichten Anlagenstandorte zur Vorbehandlung von Gewerbeabfällen wurden nun von den Experten der Bundesvereinigung unter die
Lupe genommen, ein Betroffener äußerte sich dazu: „Die Listen enthalten zahlreiche Unternehmen,
die nach unserer Kenntnis keine Behandlungsaggregate besitzen. Wir fordern deshalb die zuständigen
Behörden auf, eine umfassende Überwachung der Anlagenstandorte vorzunehmen und sie dann ggf.
von den Listen zu streichen.“ In diesem Sinne werden nun die zuständigen regionalen Überwachungsbehörden angesprochen, um gemäß Umweltinformationsgesetz Auskunft einzuholen und damit den Druck auf mehr Vollzug und auf die Unternehmen zur Einhaltung der Vorgaben zu erhöhen.
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„Die Müllheizkraftwerke wirken derzeit wie eine Art Staubsauger für unsortierte Gewerbeabfälle, mit Dumpingpreisen werde die Gewerbeabfallsortieranlage regelmäßig preislich unterboten, so dass unsortierte Abfälle immer wieder den Weg in die Verbrennung finden,“ sagte einer der Mitglieder der Initiative, der Preisunterschied betrage derzeit etwa 35-55 €/t je nach Region. Seitens der MVA-Betreiber gehe man auf Nachfrage derzeit davon aus, dass sie nicht Adressat der GewAbfV seien, jedoch sind alle
Besitzer von Gewerbeabfällen von der Verordnung betroffen. Stephan Jäger, zuständiger Rechtsanwalt der Initiative, sagte dazu: „Wer anderen dabei hilft, eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 13
GewAbfV auszuüben, kann dem Grunde nach eine Beihilfe begehen. Unserer Auffassung nach ist zudem die nicht fachgerechte Handhabung von Abfällen entgegen den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung möglicherweise auch ein Straftatbestand des § 326 Abs. 1 StGB im Sinne einer wesentlichen
Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren.“
Aus Sicht des Rechtsexperten müssen nun die zuständigen Behörden für MVAs, Abfallerzeuger und Vorbehandler zwecks Unterlaufens der GewAbfV und Auskunftsersuchen gemäß Umweltinformationsgesetz angeschrieben werden.
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