Dieser Artikel wurde in der Ausgabe 1 - Januar / Februar 2026 der gedruckten Kommunalwirtschaft abgedruckt.

Rubrik Wasser / Abwasser

Gütesicherung Kanalbau nach RAL-GZ 961

Eine Konstante bei der Auftragsvergabe

26.11.2025 – Lesezeit ca. 5 Minuten 328

Eine Konstante bei der Auftragsvergabe

Das Instrument der Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 ist feste Größe sowie etablierter Maßstab bei der Vergabe von Arbeiten im Kanalbau an geeignete Unternehmen im Bereich des Neubaus, der Sanierung oder der Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen. Die Gütesicherung dient dabei Auftraggebern als sicherndes Instrument, um die technische Leistungsfähigkeit, Fachkunde und Zuverlässigkeit von Baufirmen zu bewerten und sicherzustellen.

Die Grundsätze des Vergaberechts im Sinne des § 97 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) – Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Mittelstandsfreundlichkeit – bilden die rechtlichen Leitlinien für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Sie sorgen für faire Wettbewerbsbedingungen und die effiziente Verwendung öffentlicher Mittel. Substanzieller Bestandteil der Gütesicherung nach RAL-GZ 961 stellt die Forderung nach § 122 GWB dar. So dürfen öffentliche Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben werden, die die festgelegten Eignungskriterien – etwa zur technischen oder beruflichen Leistungsfähigkeit – erfüllen.

Verlässlicher Nachweis

Die Gütesicherung nach RAL-GZ 961 folgt mit ihren Prüfbestimmungen diesen Grundsätzen und dient als verlässlicher Nachweis zur Eignung. Sie bleibt somit ein bewährtes und künftig noch bedeutsameres Instrument zur Bewertung der fachtechnischen Eignung von Bietern im Vergabeverfahren und letztlich zur Qualitätssicherung der Ausführung und Sicherstellung des Projekterfolgs – nicht zuletzt mit Blick auf die in Nordrhein-Westfalen ab Januar 2026 anstehende Aufhebung der verbindlichen Anwendung der VOB/A und UVgO für kommunale Unterschwellenvergaben. Stattdessen sollen die Kommunen hier künftig eigene Vergabesatzungen auf Basis allgemeiner Grundsätze wie Wirtschaftlichkeit, Transparenz und Gleichbehandlung erstellen.

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Mit Transparenz und Gleichbehandlung zum Projekterfolg

Die Prüfstandards der Gütesicherung nach RAL-GZ 961 stehen für:

  • Beauftragung, Bewertung und Bestätigung durch einen neutralen Güteausschuss aus Vertretern von Auftraggebern, Auftragnehmern und Ingenieurbüros,
  • Transparente Bewertung und nachvollziehbare Dokumentation anhand der Güte- und Prüfbestimmungen,
  • Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung durch geregelte Verfahren zur Prüfung, zu Beschwerden sowie zu Ahndungen bei festgestellten Abweichungen.

Mit der Verleihung des RAL-Gütezeichens wird die Eignung des Unternehmens hinsichtlich der technischen, personellen und organisatorischen Anforderungen der jeweiligen Beurteilungsgruppe(n) belegt. Einer Prüfung der Qualifikation anhand transparenter Prüfkriterien und Maßstäbe durch einen beauftragen Prüfingenieur folgt eine Bewertung und Bestätigung durch den neutralen Güteausschuss, bestehend aus Vertretern von Auftraggebern, Auftragnehmern und Ingenieurbüros. Es stehen verschiedene Ziele im Fokus, die dem Zweck dienen, ein Projekt erfolgreich und in der gewünschten Qualität abschließen zu können. Nicht zuletzt sorgt eine Auftragsvergabe unter Berücksichtigung eines Instrumentes wie der Gütesicherung Kanalbau für Verfahrenstransparenz und Rechtssicherheit beim Auftraggeber. Diese erhalten einen objektiven Nachweis über die Eignung des Unternehmens.

Rolle bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Viele Öffentliche Auftraggeber – hierzu zählen Kommunen, Abwasserbetriebe und Zweckverbände – orientieren sich bei Ausschreibungen an der der Gütesicherung RAL-GZ 961. Die Vorteile liegen auf der Hand: Unternehmen mit Gütezeichen müssen ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nicht erneut umfassend nachweisen – das Gütezeichen gilt als anerkannter Eignungsnachweis gemäß § 6 VOB/A sowie nach der Datenbank über Vergabenachweise in Europa (e-Certis). Deshalb ist in vielen Ausschreibungen die Erfüllung der Anforderungen RAL-GZ 961 und deren Nachweis ein Kriterium zur Wertung des Angebots. Durch die Orientierung an der RAL-GZ 961 erfüllen Auftraggeber ihre Sorgfaltspflicht bei der Auswahl geeigneter Unternehmen und dies durch die jeweiligen Beurteilungsgruppen bezogen auf den konkreten Auftragsgegenstand.

Win-Win-Situation für alle Baubeteiligten

Auch Unternehmen profitieren durch die Gütesicherung nach RAL-GZ 961. Regelmäßige Prüfungen, Dokumentationspflicht und Schulungen bestätigen nicht nur Erfahrung und Zuverlässigkeit im Sinne der Leistungsfähigkeit, sondern bringen nachhaltig wirtschaftlichen Mehrwert durch Fehlervermeidung. Ferner implementiert das Gütezeichen Marktvorteile durch Ausweisung von Seriosität und Kompetenz.

Qualität ist die Erfüllung gestellter Anforderungen

Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, vor Auftragsvergabe die Eignung der Bieter zu prüfen. Dies geschieht in der Regel durch Forderung entsprechender Qualifikationsnachweise, die von den Bietern mit Angebotsabgabe vorzulegen sind. Grundsätzlich zu unterscheiden ist zwischen den allgemein formal-rechtlichen Nachweisen gemäß VOB/A § 6a Abs. 2 Nr. 1 - 9 (Nachweis PQ-VOB) und der Forderung zusätzlicher auf den konkreten Auftrag bezogener Nachweise zur fachtechnischen Eignung gemäß VOB/A § 6a Abs. 3 (Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961).

Broschüre als Orientierungshilfe

Zur praxisorientierten und rechtssicheren Formulierung des „Nachweises der Eignung nach RAL-GZ 961“ an den notwendigen Stellen der Vergabeunterlagen – von der Vergabebekanntmachung über die Aufforderung zur Angebotsabgabe bis hin zu Teilnahme- und Vertragsbedingungen – stellt die Gütegemeinschaft eine Broschüre mit Textbausteinen als Arbeitshilfe und Handlungsempfehlung bereit. Diese wird regelmäßig aktualisiert und an neue rechtliche Vorgaben angepasst. Ergänzend bietet die Gütezeicheninhabersuche auf der Homepage der Gütegemeinschaft Kanalbau ein zuverlässiges Instrument zur Prüfung der Bietereignung bei beschränkten Ausschreibungen und direkten Beauftragung.

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