Von Armin Kojic, Rechtsanwalt bei Menold Bezler in Stuttgart – 19.10.2026 – Lesezeit ca. 5 Minuten 30
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur sogenannten Dreijahreslösung gekippt und der einseitigen Änderung von Preisänderungsklauseln enge Grenzen gesetzt (Urteil vom 24.09.2026, Rs. C-900/24). Was das Urteil für Versorger bedeutet, schildert Armin Kojic, Rechtsanwalt bei Menold Bezler, in diesem Beitrag.
Nach der „Dreijahreslösung“ des BGH konnte ein Kunde eine Preiserhöhung, die auf einer unwirksamen Preisänderungsklausel beruhte, grundsätzlich nur innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung beanstanden. Widersprach er nicht rechtzeitig, konnte er sich später nicht mehr auf die Unwirksamkeit der Preiserhöhung berufen. Der erhöhte Preis galt dann als zwischen Versorger und Kunde vereinbart.
Der EuGH hat entschieden, dass die Dreijahreslösung mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen unvereinbar ist. Durch die Dreijahreslösung blieben die wirtschaftlichen Wirkungen einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel teilweise bestehen. Gerade dies soll die Richtlinie verhindern. Sofern das dem Versorger eingeräumte Recht zur einseitigen Änderung von unwirksamen Preisänderungsklauseln in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 EWG fällt, ist es aus Sicht des EuGH nicht mit der Richtlinie vereinbar.
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Es kann zu einem Rückfall auf den Ausgangspreis kommen:
Bei Preiserhöhungen gegenüber Verbrauchern unter Verwendung unwirksamer Preisänderungsklauseln wird künftig nicht mehr der nach der Dreijahreslösung maßgebliche Preis gelten. Wenn sich im Einzelfall nicht etwas anderes ergibt, dürfte stattdessen der bei Vertragsschluss vereinbarte Ausgangspreis heranzuziehen sein.
Bei den aktuellen Gestehungskosten wird es kaum Versorger geben, die ihre Kosten mit diesem Preis decken können. Für Wärmelieferverträge mit Unternehmen gilt die Dreijahreslösung hingegen grundsätzlich weiter.
Das Risiko von Rückforderungen steigt:
Verbraucher können sich grundsätzlich in vollem Umfang auf die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen berufen, wenn diese auf einer unwirksamen Preisänderungsklausel beruhen. Versorger können nicht mehr einwenden, dass die Kunden der Jahresabrechnung nicht rechtzeitig widersprochen haben.
Für Versorger lohnt sich hier ein Blick auf das deutsche Verjährungsrecht:
Die Rückforderungsansprüche der Kunden unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es maßgeblich auf den Schluss des Jahres an, in dem der jeweilige Rückforderungsanspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Entscheidend wird sein, wann eine solche Kenntniserlangung vorliegt. Typischerweise wird hierfür auf den Zugang der jeweils betroffenen Jahresabrechnung beim Kunden abgestellt. Zwingend ist dies aber nicht. An der für den Verjährungsbeginn erforderlichen Kenntnis könnte es zu diesem Zeitpunkt ausnahmsweise fehlen, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung – vorliegend die des BGH zur Dreijahreslösung – entgegensteht. Der Verjährungsbeginn kann sich dann ausnahmsweise nach hinten verschieben. Dies wird im Einzelfall zu prüfen sein. Eine Begrenzung könnte sich in diesen Fällen aus der kenntnisunabhängigen Verjährung ergeben, die nach zehn Jahren eintritt (§ 199 Abs. 4 BGB).
Das Recht zur einseitigen Änderung gilt nur in engen Grenzen:
Nach der BGH-Rechtsprechung dürfen Versorger eine unwirksame Preisänderungsklausel einseitig ändern, wenn sie danach den rechtlichen Vorgaben aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht. Das Urteil des EuGH schließt ein Recht des Versorgers zur einseitigen Änderung einer Preisänderungsklausel nicht grundsätzlich aus. Voraussetzung ist aber, dass ein solches Recht auf einer bindenden Rechtsvorschrift im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 EWG beruht. Denn dann findet die Richtlinie keine Anwendung. Es spricht viel dafür, dass der EuGH § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht als eine bindende Rechtsvorschrift ansieht, da sie keine Änderung des vereinbarten Preises bei Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel vorschreibt. Abschließend ist dies aber durch das vorlegende nationale Gericht zu prüfen.
Es ist daher zweifelhaft, ob diese BGH-Rechtsprechung weiterhin Bestand haben wird. Denn auch der hierfür vom BGH herangezogene § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV schreibt keine Änderung des vereinbarten Preises bei Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel vor.
Die einseitige Änderung unwirksamer Preisänderungsklauseln wird somit rechtlich riskanter. Gleichzeitig besteht angesichts der Dekarbonisierung der Wärmeerzeugung und zahlreicher Preisänderungsklauseln in bestehenden Verträgen, die für das Marktelement auf von der Rechtsprechung als ungeeignet angesehenen börslichen Gasindizes abstellen, in vielen Fällen akuter Handlungsbedarf.
Eine einvernehmliche Vertragsänderung zwischen Versorger und Kunde bleibt weiterhin möglich.
Für Versorger besteht jetzt Handlungsbedarf. Sie sollten sowohl in Bestands- als auch in Neuverträgen die verwendeten Preisänderungsklauseln samt der darauf gestützten Preisänderungen überprüfen. Bei Rückforderungsansprüchen von Kunden ist zu klären, ob die Verjährungsfrist ausnahmsweise später zu laufen begann und welche Argumente hiergegen ggf. vorgebracht werden könnten. Auch der Gesetzgeber ist gefordert. Zusätzlich zu den bereits veröffentlichten Eckpunkten des Wärmenetzpaketes sollten Regelungen für den Umgang mit unwirksamen Preisänderungsklauseln und langjährig ausgebliebenen Widersprüchen gegen Preisänderungen geschaffen werden. Ohne solche Änderungen wird die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung von den Versorgern kaum finanzierbar sein.