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Entbürokratisierung: Entlastungen durch kluge Regelungen
VKU mit Vorschlägen für schnelleren Ausbau von Erneuerbaren-Energien-Anlagen
11.05.2023 – Lesezeit ca. 5 Minuten
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Der Abbau von Bürokratie und die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren zählen nach Ansicht des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) zu den wichtigsten Voraussetzungen für eine schnelle und erfolgreiche Energie- und Wärmewende: „Wichtig sind kluge Regelungen, die auf der einen Seite Prozesse vereinfachen und beschleunigen, auf der anderen aber auch Planungssicherheit ermöglichen“, so VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing am Mittwoch in Berlin. Der VKU begrüßt eine aktuelle Initiative des Bundesministeriums der Justiz (BMJ), das zusammen mit dem Statistischen Bundesamt Anregungen sammelt und anschließend auf Umsetzbarkeit prüfen will.
Die Bürokratie zu reduzieren ist ein im Koalitionsvertrag verankertes Ziel. „Überflüssige Bürokratie werden wir abbauen“, heißt es darin auf Seite 32. Das BMJ hat rund 100 Verbände aufgefordert, bis Anfang März dieses Jahres, konkrete Vorschläge für einen Bürokratieabbau einzureichen. 470 Vorschläge sind eingegangen, im Mai sollen sie besprochen werden. Mit Blick auf das gesetzlich vorgeschriebene Klimaschutzziel bis zum Jahr 2045 Klimaneutralität zu erreichen, hat der VKU sechs konkrete Vorschläge erarbeitet. Ziel ist es den Ausbau Erneuerbarer-Energien-Anlagen zu beschleunigen, indem Prozesse vereinfacht werden und Kosten zu senken.
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Der Ausbau der Ladeinfrastruktur könnte laut VKU deutlich beschleunigt werden, indem künftig mehrere Projekte in einem Förderantrag zusammengefasst werden dürfen. Bisher muss für jeden einzelnen Ladepunkt ein Förderantrag gestellt werden. Für einen vorläufigen Genehmigungsbescheid sollte es laut VKU ausreichen, wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht sind. Der abschließende Bescheid sollte nach vollständiger Prüfung durch die Bewilligungsbehörde ausgestellt werden. „Bisher vergeht viel Zeit von der Antragsprüfung bis zur Bezuschlagung“, so Liebing. Zudem schlägt der VKU eine Reduzierung der Berichtpflichten vor: Statt eines halbjährlichen Reportings sei ein jährliches Reporting ausreichend.
Mitunter hilft laut VKU auch eine genaue Definition in der entsprechenden Regelung - wie etwa beim Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG): Beim Ausbau von Erneuerbaren-Energien-Anlagen verzögern sich laut VKU Genehmigungsverfahren, weil einige Behörden immer wieder Unterlagen nachfordern, bevor sie die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags feststellen wollen und das eigentliche Verfahren starten kann. „Dem Eindruck, dass bei Behörden unterschiedliche Ansichten darüber herrschen, wann Antragsunterlagen vollständig sind, kann mit einer klaren Definition entgegengewirkt werden“, schlägt Liebing vor. Der VKU wertet es positiv, dass der aktuelle Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums zur Novelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes Vollständigkeit definiert und klarstellt, dass fachliche Einwände und Nachfragen der Vollständigkeit nicht entgegenstehen.
Ebenfalls das BlmSchG betrifft ein weiterer VKU-Vorschlag: Ist der Genehmigungsantrag vollständig, beginnen die gesetzlichen Genehmigungsfristen, sieben Monate, beziehungsweise drei Monate im vereinfachten Verfahren. „Diese Fristen werden in der Praxis aber fast nie eingehalten und mehrfach verlängert, eine Begründung erfolgt in den seltensten Fällen“, so die Erfahrung von Liebing. Hier könnte laut VKU eine Begrenzung der Fristverlängerung in Paragraf 10 Abs. 6a BImSchG zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen. Auch diesen Aspekt greift das Bundesumweltministerium in seinem BImSchG-Entwurf auf. Künftig soll die Behörde die Genehmigungsfrist grundsätzlich nur noch einmal verlängern dürfen. Aus VKU-Sicht ist auch das eine sinnvolle Maßnahme zur Verfahrensbeschleunigung.
Ebenfalls das BlmSchG betrifft ein weiterer VKU-Vorschlag: Ist der Genehmigungsantrag vollständig, beginnen die gesetzlichen Genehmigungsfristen, sieben Monate, beziehungsweise drei Monate im vereinfachten Verfahren. „Diese Fristen werden in der Praxis aber fast nie eingehalten und mehrfach verlängert, eine Begründung erfolgt in den seltensten Fällen“, so die Erfahrung von Liebing. Hier könnte laut VKU eine Begrenzung der Fristverlängerung in Paragraf 10 Abs. 6a BImSchG zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.
Der VKU regt zudem an, beim Bundesimmissionsschutzgesetz eine Stichtagregelung einzuführen. Nachteil bisher: Ändert sich die Gesetzes- oder Sachlage in laufenden Genehmigungsverfahren, droht das Verfahren wieder von vorne zu beginnen. Mit einer Stichtagregelung hätten laut VKU Änderungen der Sach- und Rechtslage ab einem bestimmten Verfahrensstadium keinen Einfluss mehr auf das Verfahren. Durch würde der Verfahrensprozess beschleunigt werden.
Der VKU spricht sich außerdem für eine Digitalisierung von Genehmigungsverfahren (§ 8 EDL-G) aus. Die Akquise von Unternehmen zur Teilnahme an der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke (IE-EKN) ist zeit- und kostenintensiv, da die Vorteile sehr erklärungsbedürftig sind. Unternehmen, die IEEKN-Mitglied sind, sollten bei bestimmten Verpflichtungen Erleichterungen in Anspruch nehmen können, wie zum Beispiel beim Energieaudit oder bei entsprechenden Förderprogrammen auf Bundesebene, wie etwa Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft. „Sie sollten von bestimmten Vorgaben ausgenommen werden, was zu einer größeren Beteiligung an Klimaschutznetzwerken führen würde“, so Liebing.
Ein weiterer Punkt betrifft das Vergaberecht und die Konsultation zur Transformation des Vergaberechts ("Vergabetransformationspaket", "Vergabetransformationspaket", Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Vergabeverordnung, Sektorenverordnung, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen, sowie Unterschwellenvergabeverordnung): Kernaufgabe des Vergaberechts ist die Ermöglichung von Beschaffungen. „Ziel muss sein, den Bietern die Teilnahme an Vergabeverfahren zu erleichtern“, so Liebing. Soziale, ökologische und innovative Aspekte sollten optional eingefügt, die EU-Schwellenwerte und Wertgrenzen im Unterschwellenbereich angehoben werden. Die Art des Vergabeverfahrens sollte möglichst frei wählbar sein. Der Grundsatz der Losvergabe sei zu flexibilisieren, Verfahrensfristen seien zu verkürzen, so Liebing. Außerdem sollten Formulare für die Bekanntmachung der Auftragsvergabe verständlicher verfasst werden. Wichtig seien einheitliche Vorgaben im Vergabereicht der Bundesländer.
Nach Angaben des Deutschen Bundestages gelten in Deutschland 1.773 Gesetze mit 50.738 Paragrafen und 2.795 Rechtsverordnungen mit 42.590 Paragrafen. „Die meisten sind zweifellos sinnvoll und notwendig, andere inzwischen aber überholt oder bedürfen einer Anpassung“, so Liebing. Es sei richtig und wichtig den geltenden Normenbestand regelmäßig kritisch zu prüfen, um Regelungen zu vereinfachen – ohne dabei bewährte Standards zu senken. „Auf jeden Fall sei auch mehr Personal hilfreich, um Genehmigungsverfahren zu beschleunigen“, so Liebing.
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