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Dieser Artikel wurde in der Ausgabe der gedruckten Kommunalwirtschaft abgedruckt.
Verursacherprinzip wird endlich rechtskräftig umgesetzt
12.04.2024 – Lesezeit ca. 3 Minuten
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Am 10. April hat das Europäische Parlament die EU-Richtlinie über kommunales Abwasser angenommen. Im nächsten Schritt muss noch der Ministerrat der Richtlinie zustimmen.
Die Novellierung war kein leichtes Nachbessern der bisherigen Richtlinie aus dem Jahr 1991, sondern eine komplette Neuaufstellung. Folgende Punkte kann man als die wichtigsten Meilensteine sehen:
Weitergehende Abwasserbehandlung / vierte Reinigungsstufe
In Deutschland müssen rund 1.700 Kläranlagen (von 9.000) über eine weitergehende Abwasserbehandlung zum Abbau von Spurenstoffen (in erster Linie Arzneimittelrückstände) ausgebaut werden. Dies erfolgt über Ozon und/oder Aktivkohle, insgesamt Investitionen in Milliardenhöhe und höherer Energieverbrauch, aber auch ein Meilenstein für den Gewässerschutz.
Erweiterte Herstellerverantwortung
Die Kosten für die vierte Reinigungsstufe sollen zu 80 Prozent von der Industrie (Humanarzneimittelhersteller und Kosmetikindustrie) übernommen werden, den Rest soll der Staat übernehmen. Für die Abwasserwirtschaft und somit auch für den Bürger (Gebühren) theoretisch kostenneutral. Die Nationalstaaten müssen die erweiterte Herstellerverantwortung umsetzen. Die EU macht hier keine Vorgaben zur sehr komplexen Ausgestaltung. Wichtig für die Wasserwirtschaft ist, dass es Planungs- und Rechtssicherheit gibt.
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Energieneutralität der Branche
Die Abwasserbranche als Ganzes muss energieneutral werden - nicht anlagenscharf. Insbesondere aufgrund der weitergehenden Abwasserbehandlung nur mit energetischer Optimierung und Klärgasverwertung ist dies nicht möglich. Notwendig sind weitere erneuerbare Energien – Photovoltaik, Co-Fermentation, Windkraft, Abwasserwärmenutzung. Hierfür muss aber der Rechtsrahmen angepasst werden, ansonsten ist es wirtschaftlich kaum darstellbar.
Dazu kommen noch viele weitere Änderungen, beispielsweise die Verschärfung der Vorgaben für Phosphor und Stickstoff.
Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) begrüßt die neue Kommunalabwasserrichtlinie: „Die neue Kommunalabwasserrichtlinie ist definitiv ein Meilenstein für den Gewässerschutz. Die Umsetzung der novellierten Kommunalabwasserrichtlinie wird aber allein in Deutschland in den nächsten 20 Jahren Investitionen von 20 bis 25 Mrd. € auslösen. Etwa die Hälfte dieser Summe entfällt auf die weitergehende Abwasserbehandlung, die mit der Erweiterten Herstellerverantwortung von der Humanarzneimittelindustrie und Kosmetikherstellern übernommen werden soll. Sobald der EU-Ministerrat die novellierte Kommunalabwasserrichtlinie final verabschiedet hat, dies ist für den Herbst dieses Jahres vorgesehen, muss Deutschland die Richtlinie pragmatisch umsetzen, dies gilt vor allem für die Erweiterte Herstellerverantwortung. Die Deutsche Abwasserwirtschaft braucht Planungs- und Rechtssicherheit, um die für den Gewässerschutz absolut sinnvollen Maßnahmen umfassend und fristgerecht umsetzen zu können“, betont Prof. Uli Paetzel, Präsident der DWA, anlässlich der Verabschiedung der Novellierung der Kommunalabwasserrichtlinie am 10. April im EU-Parlament. „Besonders wichtig ist für die deutsche Abwasserwirtschaft zudem eine Anpassung der Überwachungsmethodik für Stickstoff und Phosphor im Kläranlagenablauf an die europäischen Vorgaben. Wenn die derzeit bestehende erheblich strengere Überwachungsmethodik fortgesetzt wird, werden die deutlich strengeren neuen Grenzwerte kaum eingehalten werden können. Zudem fehlt dann weiter jegliche europaweite Vergleichbarkeit. Der deutsche Sonderweg bei der Überwachungsmethodik muss beendet werden. Die DWA steht bereit, diesen Prozess zielorientiert zu begleiten.“
Nach der Verabschiedung im Parlament und der Vorlage aller notwendigen Übersetzungen sollte auch der EU-Ministerrat den Rechtsakt zügig annehmen. Dann kann umgehend mit der nationalen Umsetzung begonnen werden. Hierbei sollte auf eine 1:1 Umsetzung der europäischen Vorgaben und vor allem die funktionsfähige Umsetzung der neuen Herstellerverantwortung vor Eintritt der Fristen für die Einführung der 4. Reinigungsstufe geachtet werden.
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