Rubrik Energie & Netze

Neues Handout der LEKA MV erklärt, wie Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern eigene Flächen ausweisen können

Windenergie vor Ort

15.06.2026 – Lesezeit ca. 3 Minuten 283

Windenergie vor Ort

Bild: LEKA / Celien Graubaum

Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern können selbst Flächen für Windenergieanlagen ausweisen, ergänzend zur Planung der Regionalen Planungsverbände. Geregelt ist dies derzeit über die sogenannte Gemeindeöffnungsklausel im Baugesetzbuch, die bis Ende 2027 gilt. Anders als manche Kommune befürchtet, endet die Möglichkeit zur eigenen Ausweisung damit aber nicht: Auch nach 2027 können Gemeinden weiterhin Windenergiegebiete ausweisen, lediglich die rechtliche Grundlage ändert sich. Die Landesenergie- und Klimaschutzagentur Mecklenburg-Vorpommern (LEKA MV) hat dazu ein kompaktes Handout veröffentlicht. Es richtet sich an Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Gemeindevertretungen sowie Amtsverwaltungen und fasst die rechtlichen Grundlagen verständlich zusammen.

Was bedeutet „ein Windenergiegebiet ausweisen"?

Ein Windenergiegebiet ist eine Fläche, auf der nach geltendem Planungsrecht Windenergieanlagen errichtet werden dürfen. Die Ausweisung erfolgt in der Regel durch die vier Regionalen Planungsverbände, die in MV für die Flächenplanung zuständig sind. Daneben können auch Gemeinden eigene Gebiete im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung ausweisen, also über einen Flächennutzungsplan oder einen Bebauungsplan.

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Der Rahmen bis Ende 2027: Flächenziele und Gemeindeöffnungsklausel

Mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) verpflichtet der Bund alle Länder, einen festgelegten Anteil ihrer Fläche für Windenergie bereitzustellen. Für Mecklenburg-Vorpommern bedeutet das: bis Ende 2027 müssen 1,4 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiet ausgewiesen sein, bis Ende 2032 sind es 2,1 Prozent. Solange das jeweilige Zwischenziel in einer Planungsregion noch nicht erreicht ist, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2027, können Kommunen auf Grundlage der sogenannten Gemeindeöffnungsklausel (§ 245e Absatz 5 Baugesetzbuch) ergänzende Windenergiegebiete ausweisen. Voraussetzung ist, dass am konkreten Standort keine andere, mit der Windenergie unvereinbare Festlegung im Raumordnungsplan besteht.

Ausweisung bleibt auch nach 2027 möglich

Eine zentrale, in den Kommunen bislang wenig bekannte Information: Die gemeindliche Ausweisung endet nicht mit der Frist am 31. Dezember 2027. Auch nach Erreichen des Zwischenziels beziehungsweise ab dem 1. Januar 2028 bleibt die eigenständige Ausweisung möglich. Das steht in § 249 Absatz 4 BauGB. Am Vorgehen über Flächennutzungs- oder Bebauungsplan ändert sich nichts, es wechselt lediglich die rechtliche Grundlage. Die Planungen müssen also nicht unter Zeitdruck bis Ende 2027 abgeschlossen sein.

In der Planungsregion Westmecklenburg ist diese Umstellung bereits vollzogen: Mit Inkrafttreten der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms am 5. Dezember 2025 wurde das Erreichen des 1,4-Prozent-Ziels festgestellt. Vor Ort ist § 249 Absatz 4 BauGB damit schon jetzt die maßgebliche Rechtsgrundlage für eigene Ausweisungen.

Gestaltungsspielraum und Einnahmen für Kommunen

Legen Kommunen Flächen selbst fest, können sie über Anzahl, Standort und Abstände der Anlagen sowie über Ausgleichsmaßnahmen entscheiden. Die Bauleitplanung eröffnet ihnen damit einen großen Steuerungsspielraum.

Zugleich entstehen Einnahmen vor Ort: Nach dem Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BüGembeteilG M-V) ist die finanzielle Beteiligung von Kommunen sowie Einwohnerinnen und Einwohnern an Windprojekten verpflichtend. Dazu gehören insbesondere Direktzahlungen an die Gemeinden und die Menschen vor Ort. Anstelle dieser Pflichtbeteiligung sind freiwillige Vereinbarungen über andere Beteiligungen mit Vorhabenträgern möglich. Dazu zählen Sponsoring für lokale Einrichtungen und Vereine ebenso wie unternehmerische Beteiligungsmodelle, etwa über kommunale Energiegesellschaften oder Genossenschaften. Ergänzend kommen Einnahmen aus der Gewerbesteuer sowie gegebenenfalls aus Pachtverträgen hinzu, wenn gemeindeeigene Flächen einbezogen werden.


Handout der LEKA MV gibt Orientierung

Das dreiseitige Handout „Windenergiegebiete als Kommune ausweisen" der LEKA MV richtet sich an Kommunen, die einen eigenen Beitrag zum Ausbau der Windenergie prüfen möchten. Es erläutert die Gemeindeöffnungsklausel, das Vorgehen nach Erreichen der Zwischenziele sowie Vor- und Nachteile der gemeindlichen Ausweisung.

Das Handout kann in der Mediathek der LEKA MV unter www.leka-mv.de/mediathek heruntergeladen werden.

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