Rubrik IT / Verwaltung / Security
20.08.2025 – Lesezeit ca. 2 Minuten 37
Vor dem 1. Juli 2019 lag es im Ermessen der jeweiligen Dienststelle des Hauptzollamts wie und in welchem Umfang Energieversorger im Zuständigkeitsbereich die steuerrechtliche Aufzeichnungspflicht für Strom und Erdgas durchzuführen hatten. Das wurde durch die Vereinheitlichung der steuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten aufgehoben (§ 4 Abs. 2 StromStV und § 79 Abs. 2 EnergieStV). Mit den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken und den entsprechenden Merkblättern für die Übermittlung in elektronischer Form hat das Hauptzollamt die erforderlichen aufzeichnungspflichtigen Daten und wesentliche Grundsätze zur Art und zum Umfang der Aufzeichnungen einheitlich vorgegeben.
Werden betriebliche Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, müssen die erforderlichen Daten auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts in einem Datenextrakt bereitgestellt werden. Seit dem 1. Januar 2020 gilt es für Energieversorger alle Daten (inkl. der Felder „Storno“ und „Steuerliche Bewertung“) unaufgefordert in elektronischer Form an die Hauptzollämter zu melden.
… und bieten seit Ende 2018 Energieversorgern und deren Rechenzentren die SAP einsetzen, Unterstützung beim Abgleich, der Identifikation und der Umsetzung der aktuellen Vorgaben. Neu ist, dass die cortility Lösung jetzt auch für SAP S/4HANA zur Verfügung steht. Die gewonnenen Erfahrungen erlauben es, weitere Unternehmen effizient umzusetzen. „Durch die Anpassung unserer spezifischen Ergänzungsprodukte für die Versorgungswirtschaft an SAP S/4HANA, ermöglichen wir unseren Kunden und Interessenten die erprobten Produkte auch nach der SAP S/4HANA Transformation zu verwenden“, erläutert Cortility-Geschäftsführer Sascha Dörr: „Zahlreiche weitere unserer zuverlässigen Produkte und aktuellen AddOns werden wir nach und nach in die SAP S/4HANA Welt überführen.“