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Finanzdecke jedoch für alle Kommunen in NRW zu kurz
Städte- und Gemeindebund NRW begrüßt Urteil des Verfassungsgerichtshofs
21.11.2025 – Lesezeit ca. 2 Minuten
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Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen in Münster hat heute entschieden,
dass die vom Land getroffene Unterscheidung zwischen kreisfreien und
kreisangehörigen Städten im Gemeindefinanzierungsgesetz nicht zu beanstanden ist.
Das Gericht befand, dass diese Unterscheidung mit der Annahme, dass kreisfreie
Städte ein höheres Steuereinnahmen-Potenzial haben, sachlich begründet ist und im
Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers liegt. Die heutige Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes wurde vom Hauptgeschäftsführer des Städte- und
Gemeindebundes NRW Christof Sommer begrüßt.
Strukturelle Unterfinanzierung der Kommunen bleibt ungelöst
„Das Urteil bestätigt in vollem Umfang die Auffassung, die wir dazu seit Jahren
vertreten. Das Land ist gehalten, bei den Realsteuern eine Art der Ermittlung zu
wählen, welche die tatsächliche Finanzkraft möglichst realitätsnah abbildet. Dies
schließt die Möglichkeit einer Differenzierung bei den fiktiven Hebesätzen zwischen
verschiedenen Gruppen von Kommunen ein“, erläuterte Sommer.
Gleichwohl verwies Sommer auch darauf, dass das Urteil das Problem der
strukturellen Unterfinanzierung der Kommunen nicht im Geringsten löse: „Heute ging es einzig und alleine um die interkommunale Verteilung. Das bedeutet, dass jeder
Euro, den eine Partei erstreitet, im Haushalt der anderen Kommunen fehlt. Dass um
die Verteilungsmechanismen gestritten wird, zeigt vor allem Eines: Die Decke ist für
alle zu kurz!“
Die Kommunalen Spitzenverbände hatten aus diesem Grund bei der Anhörung zum
Gemeindefinanzierungsgesetz 2026 in einer gemeinsamen Stellungnahme vor allem
die Anhebung des sogenannten Verbundsatzes gefordert, der den Anteil der
Kommunen am gesamten Steueraufkommen festlegt und somit den Grundstein für
eine auskömmliche finanzielle Grundausstattung der Kommunen bildet.
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