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Finanzdecke jedoch für alle Kommunen in NRW zu kurz

Städte- und Gemeindebund NRW begrüßt Urteil des Verfassungsgerichtshofs

21.11.2025 – Lesezeit ca. 2 Minuten 59

Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen in Münster hat heute entschieden, dass die vom Land getroffene Unterscheidung zwischen kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Gemeindefinanzierungsgesetz nicht zu beanstanden ist. Das Gericht befand, dass diese Unterscheidung mit der Annahme, dass kreisfreie Städte ein höheres Steuereinnahmen-Potenzial haben, sachlich begründet ist und im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers liegt. Die heutige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde vom Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes NRW Christof Sommer begrüßt.

Strukturelle Unterfinanzierung der Kommunen bleibt ungelöst

„Das Urteil bestätigt in vollem Umfang die Auffassung, die wir dazu seit Jahren vertreten. Das Land ist gehalten, bei den Realsteuern eine Art der Ermittlung zu wählen, welche die tatsächliche Finanzkraft möglichst realitätsnah abbildet. Dies schließt die Möglichkeit einer Differenzierung bei den fiktiven Hebesätzen zwischen verschiedenen Gruppen von Kommunen ein“, erläuterte Sommer. Gleichwohl verwies Sommer auch darauf, dass das Urteil das Problem der strukturellen Unterfinanzierung der Kommunen nicht im Geringsten löse: „Heute ging es einzig und alleine um die interkommunale Verteilung. Das bedeutet, dass jeder Euro, den eine Partei erstreitet, im Haushalt der anderen Kommunen fehlt. Dass um die Verteilungsmechanismen gestritten wird, zeigt vor allem Eines: Die Decke ist für alle zu kurz!“

Die Kommunalen Spitzenverbände hatten aus diesem Grund bei der Anhörung zum Gemeindefinanzierungsgesetz 2026 in einer gemeinsamen Stellungnahme vor allem die Anhebung des sogenannten Verbundsatzes gefordert, der den Anteil der Kommunen am gesamten Steueraufkommen festlegt und somit den Grundstein für eine auskömmliche finanzielle Grundausstattung der Kommunen bildet.

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