Übertragene Aufgaben durch Bund und Land dürfen Städte und Gemeinden nicht überlasten

Kommunen haben verfassungsrechtlichen Anspruch auf angemessene Finanzausstattung

17.11.2025 – Lesezeit ca. 3 Minuten 2

Am 11.11.2025 stellte Dr. Peter Müller, Ministerpräsident a.D. und Bundesverfassungsrichter a.D., in Berlin sein vom Deutschen Städte- und Gemeindebund in Auftrag gegebenes Gutachten „Grundgesetzlicher Überforderungsschutz kommunaler Selbstverwaltung“ vor. Demnach haben die Kommunen in Deutschland einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf sowohl eine angemessene Finanzausstattung als auch auf eine finanzielle Mindestausstattung. Der Präsident des Städte- und Gemeindebundes NRW Prof. Dr. Christoph Landscheidt und Hauptgeschäftsführer Christof Sommer ordneten die Bedeutung des Gutachtens angesichts der desolaten Lage der kommunalen Haushalte ein.

Finanzieller Überforderung der Kommunen entgegentreten

„Das Konnexitätsprinzip, also die einfache Regel „Wer bestellt, bezahlt“, ist der wichtigste Schutzwall der Kommunen gegen finanzielle Überforderung. Wenn Bund oder Land neue Pflichten einführen oder bestehende Aufgaben erweitern, dürfen die Städte und Gemeinden nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Unkalkulierbare Kosten bedrohen die kommunale Selbstverwaltung in ihrem Kern, insbesondere dann, wenn dringend benötigte Mittel für eigene Gestaltungsaufgaben fehlen. Das Land NRW muss das Konnexitätsprinzip als vollständigen Mehrbelastungsausgleich anerkennen, um einer Überforderung der Kommunen entgegenzutreten. Es darf keine unterfinanzierten Pflichtaufgaben geben, denn sie bedrohen existenziell die Handlungsfähigkeit der kommunalen Ebene. Wer Aufgaben überträgt, hat also auch die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen“, erläuterten Landscheidt und Sommer.

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„Konkret betrifft das etwa die Finanzierung der Ganztagsbetreuung, für die ab nächstem Jahr vom Bund ein Rechtsanspruch geschaffen wurde. Wir wollen selbstverständlich flächendeckend eine hohe Qualität bei der Betreuung sicherstellen. Aus den Städten und Gemeinden hören wir aber, dass die Mittel vorne und hinten nicht reichen, weder für das Personal noch für Sach- und Raumkosten. Der Bund ist hier verpflichtet, genügend Gelder bereitzustellen. Ob eine qualitativ hochwertige Ganztagsbetreuung für die Kinder gewährleistet werden kann, darf nicht von der Finanzkraft einer Stadt oder Gemeinde abhängen“, ergänzten Landscheidt und Sommer.

Auskömmliche Finanzausstattung sichert Recht auf kommunale Selbstverwaltung

„Im Interesse der Menschen vor Ort hat jede Kommune ein unantastbares, verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf eine angemessene Finanzausstattung sowie eine finanzielle Mindestausstattung. Insbesondere die sogenannte „freie Spitze“ ermöglicht es Städten und Gemeinden, Kultur, Sport, Jugendarbeit oder lokale Wirtschaftsförderung zu betreiben – all jene freiwilligen Leistungen, die eine Kommune lebenswert machen. Bund und Land dürfen daher die Kommunen nicht überfordern. Leider stellen wir in der Praxis aber fest, dass eine Überforderung der Kommunen Schritt für Schritt eingetreten ist, eine auskömmliche Finanzausstattung ist längst nicht mehr gegeben. Die Ausgaben wachsen überall viel schneller als die Einnahmen. Das Land und der Bund haben die verfassungsrechtliche Pflicht, die Städte und Gemeinden finanziell so auszustatten, dass sie ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen können und noch Luft für eigenen Gestaltungsspielraum haben. Nur dann kann das Recht auf kommunale Selbstverwaltung dauerhaft garantiert werden“, unterstrichen Landscheidt und Sommer.

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